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VBE Rheinland-Pfalz

Allen Tarifbeschäftigten in E11 steht Angleichungszulage nach der Entgeltordnung zu!

13.05.2016

Lehrer-Entgeltordnung bringt 360,00 Euro jährlich

Seit August 2015 gilt im Bereich angestellter Lehrkräfte bundesweit die sogenannte Lehrer-Entgeltordnung (TV EntgO). Damit wurde der bis dahin tariflose Zustand beseitigt, in dem die Arbeitgeber der Länder (Tarifgemeinschaft der Länder (außer Hessen), kurz TdL), mit einseitigen Richtlinien uneingeschränkt entscheiden konnten, wie die Eingruppierung erfolgt.

In den vergangenen Tarifrunden wurde immer wieder auf eine Entgeltordnung gedrängt, zuletzt wurde diese im März 2015 exklusiv zwischen TdL und dbb Beamtenbund und Tarifunion abgeschlossen, nachdem die GEW die Fortschritte für unzureichend erklärt hatte und sich aus den Verhandlungen zurückzog. Der VBE Rheinland-Pfalz unterstützt die Entscheidung des dbb, da hierdurch erstmals eine tarifvertragliche Grundlage geschaffen wurde, über deren Weiterentwicklung künftig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aktiv mitgestalten können. Dies ist ein großer gewerkschaftspolitischer Erfolg für die dbb-Gewerkschaften. Die Entgeltordnung wird nun für alle Lehrkräfte angewendet, ungeachtet der Gewerkschaftszugehörigkeit.

Ziel der Entgeltordnung ist die sogenannte Paralleltabelle, also die Entsprechung der Entgeltgruppe (beispielsweise E13) mit den vergleichbaren Beamten (A13). Um diese Angleichung stufenweise haushaltsverträglich zu erreichen, haben die Tarifparteien ein Annäherungsverfahren vereinbart, mit dem bis zur Verwirklichung der Paralleltabelle mit monatlichen Zulagen der Differenzbetrag verringert wird.

Im ersten Schritt wird ab 01. August 2016 allen Lehrkräften eine Zulage in Höhe von monatlich 30,00 Euro gewährt, sofern Sie in einer niedrigeren Entgeltgruppe sind, als die vergleichbaren verbeamteten Lehrkräfte. Dies betrifft insbesondere die tarifbeschäftigen Grund- und Hauptschullehrer im Einsatz an Grundschulen und Realschulen Plus.

Voraussetzung für die Zulagenzahlung ist eine formlose Antragstellung bei der personalverwaltenden Stelle bis zum 31. Juli 2017 (§ 11 Abs. 5 TV EntGO). Die Zulage wird nicht rückwirkend gezahlt, sodass sie zeitnah beantragt werden sollte.

Als Formulierung empfehlen wir: "Hiermit beantrage ich ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt die Angleichungszulage gemäß TV EntGO."

Aus der Angleichungszulage kann ein wirtschaftlicher Nachteil nicht entstehen. Davon zu unterscheiden sind eventuelle Ansprüche auf Höhergruppierung, die sehr komplex sind und in wenigen Ausnahmefällen auch kurzfristige wirtschaftliche Nachteile bringen können. Bei Fragen hierzu empfehlen wir dringend fachlichen Rat der Expertinnen und Experten im VBE.

Mainz, den 12. Mai 2016

Hier gibt es das Info als PDF zum Download.

 
 

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