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VBE Rheinland-Pfalz

Anhebung der Pensionsaltersgrenzen

29.05.2015

Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2015

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner 96. Plenarsitzung am Mittwoch, dem 27. Mai 2015 den Gesetzentwurf eines Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Anhebung der Pensionsaltersgrenzen; Drucksache 16/4505) abschließend beraten und mit den Stimmen der Regierungsfraktionen verabschiedet.

Der Gesetzentwurf ist in seiner ursprünglichen Form verabschiedet worden, und zwar mit den Stimmen der SPD-Landtagsfraktion und der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Die CDU-Landtagsfraktion, deren Änderungsantrag keine Mehrheit fand, hat sich enthalten. Nur die Oppositionsfraktion hat ihre Ankündigung aus dem Anhörungsverfahren wahrgemacht durch die Vorlage eines eigenen Änderungsantrags.

Was für Lehrerinnen und Lehrer besonders zu beachten ist
Für Lehrerinnen und Lehrer gilt im Wesentlichen eine Anhebung der Lebensaltersarbeitszeit um ein Jahr, da ab 01. August 2015 der reguläre Pensionseintritt zum Ende des Schuljahres erfolgt, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Eine "Übergangsregelung" wurde für Geburten zwischen dem 01. April 1952 und dem 01. Dezember 1952 geschaffen: Abweichend von der Grundregelung wird hier der reguläre Pensionseintritt zum 31. Juli 2017 erfolgen.

Für ältere Kolleginnen und Kollegen gilt Bestandsschutz und es verbleibt bei der bisherigen Regelung (Pensionseintritt zum Ende des Schuljahres, welches dem 65. Geburtstag vorausgeht). Für jüngere Kolleginnen und Kollegen greift die neue Regelung sodann ausnahmslos.

Anzumerken ist jedoch, dass die Grenze hinsichtlich der vorzeitigen Pensionierung auf Antrag nicht verändert wurde, sodass es auch künftig möglich sein wird, den Pensionseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen. Die entsprechenden Abschläge werden sich jedoch um monatlich 0,3 Prozentpunkte erhöhen. 

Etwas anderes gilt für die Gruppe der schwerbehinderten Menschen, für diese Gruppe wurde die Antragsaltersgrenze angehoben: schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen ab dem Geburtsjahrgang 1964 können künftig einen vorzeitigen Ruhestand erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres beantragen. Für die Geburtenjahrgänge 1955 bis 1963 wurde ein Stufenmodell Details finden Sie hier) geschaffen, um die Verlängerung der Lebensarbeitszeit abzufedern.

Ansonsten
Es ist bedauerlich, dass der Landtag die fundierten und umfangreichen Änderungs- und Ergänzungswünsche des dbb rheinland-pfalz und des VBE Rheinland-Pfalz zum Gesetzentwurf nicht in Betracht gezogen hat, obwohl die Hauptkritikpunkte über das Anhörungsverfahren vor dem Innenausschuss des Landtages hinaus auch in den Fraktionen wiederholt vorgetragen worden sind. 

Die Regierungsfraktionen haben einen Entschließungsantrag vorgelegt unter dem Titel „Gesundheitsmanagement in der öffentlichen Verwaltung stärken – Grundlage für längere Lebensarbeitszeit schaffen“ (Drucksache 16/5069, vgl. Anlage). Gleichsam als „Ausgleich“ für die Heraufsetzung der Pensionsaltersgrenzen wird damit die Notwendigkeit eines strategischen Gesundheitsmanagements in der Landesverwaltung betont und für die derzeit im Verbändebeteiligungsverfahren befindliche Fortschreibung des Rahmenkonzepts „Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) in der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz“ eine stärkere Berücksichtigung folgender Maßnahmen gefordert:
• altersgerechte Arbeitsplätze,
• Veranstaltung von Gesundheitstagen,
• ein ausreichendes Angebot zur Gesundheitsvorsorge für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen,
• Errichtung eines Anreizsystems, um selbst organisierte Gesundheitsförderungen zu gewährleisten.

Die Oppositionsfraktion hat diesen Entschließungsantrag nicht mitgetragen, da er aus ihrer Sicht nur Selbstverständlichkeiten enthält.

Das Gesetz sieht in seinem Artikel 14 vier unterschiedliche Inkrafttret-Tatbestände vor: Einige redaktionelle und gesetzliche Klarstellungen bezüglich Artikel 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. Seite 157) sollen rückwirkend zu dessen Inkrafttretenszeitpunkt (1. Juli 2013) in Kraft treten, um missverständliche Auslegungen der seinerzeitigen Bestimmungen und mögliche unbeabsichtigte Nachteile bei den seither in Ruhestand getretenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zu vermeiden.

Die in Anlehnung an das steuerliche Reisekostenrecht enthaltene Änderung des Landesreisekostengesetzes wird zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Neuregelung im Steuerrecht in Kraft gesetzt, also zum 1. Januar 2014. Es wird bereits jetzt schon reisekostenrechtlich entsprechend verfahren. - Die Streichung des Abschnitts 5 im Landesbeamtenversorgungsgesetz („Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen“) tritt am 1. Januar 2016 in Kraft mit einer weitreichenden Besitzstandswahrung (§ 97 a Absatz 5 Landesbeamtenversorgungsgesetz neu).

Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung, also der Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz in Kraft.  

Der VBE Rheinland-Pfalz wird in Ausgabe 07-08/2015 seiner Zeitschrift „Rheinland-pfälzische Schule“ detailliert über die insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer veränderten Regelungen berichten.


 
 

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