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VBE Rheinland-Pfalz

Wechselprüfung II- zum Stand der Dinge ein Jahr nach dem Urteil

04.12.2015

Im neuen Schuljahr ist die Landesregierung am Zug/ Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss jetzt umgesetzt werden/ Die Chance nutzen und am Ball bleiben - jetzt A 13!

Aktuelle Downloads:

  • Pressemitteilung und Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts hier.
  • VBE-Informationen zum Urteil hier.
  • Link zur Lehrkräfte-Wechselprüfungverordnung hier
  • Link zum Download des Antrags auf Wechselprüfung II hier
  • Link zum Download zur Erklärung zum Antrag auf Wechselprüfung hier


Ein Jahr nach dem BVerwG-Urteil:
Besoldungsgerechtigkeit an RS+ und IGS - wann kommt endlich der Durchbruch?


Wann legt die Landesregierung endlich „den Schalter um“ und bringt die Wechselprüfung II für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen auf einen Weg, wie er vom Bundesverwaltungsgericht vor fast genau einem Jahr am 11. Dezember 2014 so klar vorgezeichnet wurde? Mit der vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht verordneten Zeitnähe einer Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bei der Besoldung an Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen hat die bisherige Verschleppungstaktik des Bildungsministeriums wenig zu tun.

Allerdings: Es gibt auch einen Kerzenschimmer am Ende des Tunnels. Jetzt wurde bekannt, dass man in der Mainzer Mittleren Bleiche 61 ein wenig aktiver werden will. Und das sind die Informationen, die das zarte Flämmchen nähren:

  • Offensichtlich wird die Wechselprüfung II in Tranchen durchgeführt, um „Verträglichkeit“ mit dem Landeshaushalt herzustellen. Zurzeit liegen 600 „gültige“ Anträge vor. 
  • Mit dem Start der Wechselprüfungen II wird im Frühjahr 2016 begonnen.
  • Das „Durchfallrisiko“ ist extremst niedrig.
  • Die Stellenproblematik wird im Rahmen der Beratungen für den Landeshaushalt 2016 geregelt. 
  • Mittlerweile soll das MBWWK die Wechselprüfung II sogar empfehlen( wenn das kein Kurswechsel ist!).

Im Vorfeld der Verabschiedung des Landeshaushalts für das kommende Jahr hat sich der VBE an alle Landtagsabgeordneten gewandt und daran erinnert, dass der Landtag Rheinland-Pfalz nun - nach seiner Entscheidung seinerzeit für die Schulstrukturreform - jetzt auch die Voraussetzungen für die Umwidmung der A12- in A13-Stellen schaffen muss.

Der VBE ist auch mit den Fraktionen in intensiven Gesprächen. Die SPD- Landtagsfraktion hat dem VBE zugesagt, im Rahmen der Haushaltsberatungen einen Änderungsantrag zu stellen mit dem Ziel, eine Stellenplanung im Sinne des BVerwG-Urteils ab 2016 möglich zu machen.

Der VBE drängt auch in Detailfragen zur Wechselprüfung II auf ein akzeptables und dem Geist des Urteils entsprechendes Verfahren. Nach wie vor gibt es viele Unsicherheiten, z.B.

  • Umfang eventueller Unterrichtsbesuche für Schulleitergutachten 
  • "Präsentation" ist keine schriftliche Ausarbeitung im Sinne einer wissenschaftlichen Arbeit
  • Zulassung trotz bevorstehendem Ruhestand und bestehender Altersteilzeit 


Hierzu verweisen wir auf unser letztes Info vom 16. November 2015. Der VBE berät Kolleginnen und Kollegen in Einzelfällen, ein Termin kann jederzeit in der VBE-Landesgeschäftsstelle vereinbart werden.

Der VBE wird den Druck aufrecht erhalten. Er fordert alle Kolleginnen und Kollegen, die noch keinen Antrag auf Wechselprüfung II gestellt haben, dies so schnell wie möglich zu tun.

Nur ein gemeinsames Vorgehen wird die Landesregierung dazu bringen, endlich angemessen zu handeln. Solidarität zählt!


Nutzen Sie Ihre Chance und bleiben Sie am Ball - jetzt A 13.

Weitere Informationen

  1. Ohne Wenn und Aber - das politische Ziel des VBE Rheinland-Pfalz bleibt die Gleichstellung der Lehrkräfte in Ausbildung, Status und Besoldung, unabhängig von der Schulart.
  2. Die Gleichstellung der Lehrkräfte an Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen ist nach der Schulstrukturreform überfällig und eine langjährige Forderung des VBE. Wenn die Gleichstellung nicht auf politischem Weg durchgesetzt werden kann, muss der Rechtsweg eingeschlagen werden.
  3. Ergo: Wo andere nur Forderungen stellen, hat der VBE eine Strategie entwickelt, um auf dem Weg über die Gerichte mehr Gerechtigkeit in der Lehrerbesoldung auch schulpolitisch durchzusetzen. Teil dieser Strategie ist die Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz, das mit dem Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 2014 abgeschlossen wurde.
  4. Das Urteil des BVerwG ist der Einstieg in mehr Gerechtigkeit in der Lehrerbesoldung. Das gilt zunächst und unmittelbar an Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen. Aber die Wirkung reicht über diese Schularten hinaus. Das Urteil hat mit seinen grundsätzlichen Ausführungen letztlich auch Bedeutung für alle Schularten, an denen Kolleginnen und Kollegen unterschiedlicher Lehrämter faktisch gleiche Arbeit leisten. Das gilt spätestens seit Einführung der Bachelor/Master-Ausbildung und der Inklusion auch an Grundschulen (zumal es nach Auffassung des VBE ohnehin keinen inhaltlichen Grund für die geringere Besoldung an GS gibt).
  5. Das BVerwG hat mit seinem Urteil die Zweiklassengesellschaft unter den Lehrkräften an Realschulen plus verworfen. So stellt bereits der erste Leitsatz der Urteilsbegründung fest, dass „die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion (...) mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar " ist. Dieser Anspruch hat Verfassungsrang. Das Land hat also an Realschulen plus eine verfassungswidrige Situation geschaffen.
  6. Die Landesregierung wurde qua Urteil verpflichtet, unverzüglich bis zum 01. August 2015 realistische, zumutbare und auf die Praxis bzw. Bewährung abgestellte Möglichkeiten schaffen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
  7. Nach Auffassung des VBE muss dies durch ein vereinfachtes Bewährungsfeststellungsverfahren geschehen, in das die jeweilige Schulleitung einbezogen ist. Die Bewährungsfeststellung kann auch als rein formaler Akt vollzogen werden. 
  8. Die Beteiligung des Landesprüfungsamtes bzw. der Studienseminare ist sachfremd, weil die Bewährungsfeststellung keine Ausbildungsanteile hat. 
  9. Die Beteiligungsrechte der Stufenvertretungen können durch Delegation an den ÖPR gewahrt werden.
  10. Die Übergangslösung kann nach Maßgabe des BVerwG-Urteils nur während des laufenden Haushalts gelten. Im nächsten - vom Landtag beschlossenen - Haushalt müssen im Einzelplan 09 für die Realschulen plus und die Integrierten Gesamtschulen nach dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nur A13 Stellen ausgewiesen werden.
  11. Die Rechtsprechung zwingt somit die Landesregierung, spätestens zum nächsten Haushalt den Verfassungsnormen zu entsprechen. Notwendig wird eine gesetzliche Regelung durch Beschluss des Landtags. Politik trifft Recht - und umgekehrt. 
  12. Der VBE wird - befeuert durch das Urteil des BVerwG - seine Initiativen zur Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung, Status , Besoldung und Arbeitszeit konsequent fortsetzen!

MZ040915

Am Ende wird dank des mutigen Durchhaltens der klagenden Kollegin und der Unterstützung durch den VBE jeder Hauptschullehrkraft der Weg in das "höhere" Amt geebnet und dadurch eine Gleichstellung der Lehrkräfte erreicht. 

 
 

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