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VBE Rheinland-Pfalz

Verbot altersdiskriminierender Besoldung

13.11.2014

Verbot altersdiskriminierender Besoldung - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 30. Oktober 2014 entschieden, dass Beamte in Sachsen bzw. Sachsen-Anhalt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen können, sofern die Höhe ihrer Bezüge in der Vergangenheit allein von ihrem Lebensalter abhängig gemacht wurde.

Eine solche Verknüpfung von Verdienst und allein dem Kriterium des „Lebensalters“ verstoße nach Auffassung des Gerichts gegen die „Richtlinie 2000/78/EG“ (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf), da nach dem vorausgehenden Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 diese Besoldungsart jüngere Beamte ungerechtfertigt wegen ihres Alters benachteilige.

Welche Konsequenzen hat dies?

Es ist eine Entschädigung nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) möglich.

Diese Entschädigungsleistung kann jedoch nur noch für Fälle in der Vergangenheit geltend gemacht werden, da nach den inzwischen geltenden gesetzlichen Bestimmungen neu eingestellte Beamte regelmäßig nicht allein nach ihrem Lebensalter in eine Besoldungsstufe eingruppiert werden und ihr Grundgehalt mit ihrer Dienstzeit ansteigt; gegen diese Art der Besoldung bestehen keine Bedenken.

Als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG hat das BVerwG dabei eine pauschale Entschädigung von 100 € pro Monat angesehen. 

Was bedeutet dies für Rheinland-Pfalz?

Auch hier kommt ein Entschädigungsanspruch in Betracht.
– Früheste Entstehung des Anspruchs: Mitte August 2006 (In-Kraft-Treten des AGG)
– Entfallen des Anspruchs: 01. Juli 2013 (Einführung d. Besoldung nach Erfahrungsstufen)
– Voraussetzungen: Ab 8/2006 bis 7/2013 war die höchste Dienstaltersstufe noch nicht erreicht, ein Antrag auf Höherbesoldung war gestellt worden oder wird noch gestellt.

Dass das rheinland-pfälzische Besoldungssystem rechtswidrig sein mochte, war erst mit der Bekanntgabe eines Urteils des EuGH vom 8. September 2011 erkennbar, da hierin geurteilt wurde, dass die Besoldungshöhe allein abhängig vom Lebensalter diskriminierend sein könne.

Für rheinland-pfälzische Beamte könnte deshalb seit Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 bis zum 01.07.2013 neben dem Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ein zusätzlicher Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG auf Schadensersatz bestehen.

Was ist zu tun?

Der dbb rheinland-pfalz führt in dieser Sache Musterprozesse mit dem Land. Wer sich – als seinerzeit Betroffener – bereits 2012 oder 2013 gegen die altersdiskriminierende Besoldung gewandt hat (z. B. über einen dbb-Musterantrag/-widerspruch), kann jetzt warten auf das, was bei den Musterverfahren herauskommt.

Betroffene, die noch keinen Antrag gestellt haben sollten, können dies nachholen und dringend einen Antrag auf diskriminierungsfreie Besoldung stellen, um Ansprüche ab dem 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2013 zu sichern. Denn für den Fall, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zur Anspruchsgeltendmachung greift, könnten nach dem 31. Dezember 2014 Entschädigungsansprüche für das Jahr 2011 bzw. für das Jahr 2010 entfallen. Beamtenrechtlich gibt der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen, wonach Ansprüche nur dann gegeben sind, wenn sie im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden.

Der VBE kann prüfen, ob im Einzelfall ein Anspruch besteht. Ein Musterantrag ist in der VBE-Landesgeschäftsstelle erhältlich.
RED

Musterwiderspruch zum Download hier.

 
 

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