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Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat im Dezember 1999 eine Neufassung des Landesbeamtengesetzes ( LBG ) verabschiedet. Darin ist im Paragrafen 80 b die Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz geregelt.

Was ist Altersteilzeit ( ATZ ) ?
Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, ausschlie§lich im Umfang von 50 % einer bisherigen Arbeitszeit. Es gibt bei der ATZ zwei Strukturmodelle:

  • das Teilzeitmodell
  • das Blockmodell.

Beim Teilzeitmodell ist in der gesamten Zeit die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit festgeschrieben. Beim Blockmodell wird die insgesamt ebenfalls hälftige Arbeitszeit geblockt in eine erste Phase der Beschäftigung im bisherigen Umfang und in eine zweite, gleichlange Freistellungsphase. In Rheinland-Pfalz kann Altersteilzeit in beiden Strukturmodellen genommen werden. Altersteilzeit kann nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres beginnen und muss in jedem Falle bis zum Beginn des Ruhestandes andauern. Man kann also mit dem Beginn der ATZ bestimmen, ob diese bis zur gesetzlichen Altersgrenze oder bis zu einem Zeitpunkt nach Erreichen der Antragsaltersgrenze von 63 Jahren andauern soll. Beispiel: Lehrerin, geboren am 25. April 1943. Beginn der ATZ am 1. August 2003. Die Kollegin kann ihre ATZ mit der gesetzlichen Altersgrenze am 31.07.2007 ( = Ende des Schuljahres nach Vollendung des 64. Lebensjahres ! ) enden lassen, und geht dann ohne Abzüge in Pension. Sie kann das ATZ-Ende aber auch auf den 31.07.2006 - am 25.04.2006 wird sie 63 ! - terminieren, geht dann ein Jahr vorher in den Ruhestand, jetzt aber mit einem lebenslangen Abschlag. In ihrem Falle sind das 3,6 % von der jeweiligen Gesamt-Bruttopension. Altersteilzeit bei Lehrerinnen und Lehrern kann immer nur an einem 1. August beginnen.

Während der ganzen Zeit einer ATZ werden 83 % des bisherigen Nettoverdienstes gezahlt.


Wie werden diese 83 % ermittelt?

Von den zustehenden Bezügen ohne ATZ ( Grundgehalt, sowie gegebenenfalls Familienzuschlag, Amtszulage, Stellenzulage, Ausgleichszulage o.ä. ) wird zunächst ein Nettobezug ermittelt, und zwar durch Abzug von Lohnsteuer sowie einer Pauschalsteuer ( "Kirchensteuer" ) in Höhe von 8 % der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages ( 5,5 % ). Freibeträge oder sonstige persönliche Besonderheiten bleiben dabei unberücksichtigt.

Beispiel: Lehrer, A 13.:
Vollzeitbezüge, brutto 3.854,03 EUR verh,
StKl III Lohnsteuer 609.83 EUR
Pauschalsteuer ( 8 % der Lohnsteuer ) 48,79 EUR
Solidaritätszuschlag ( 5,5 % ) 33,54 EUR

Es ergibt sich also ein Vollzeitnettobetrag von 3.161,87 EUR Unser Beispielkollege bekäme davon 83%, also 2.624,35 EUR monatlich als ATZ-Bezüge ausbezahlt.

Dieser ATZ-Nettobetrag setzt sich aus zwei unterschiedlich hohen Teilbeträgen zusammen. Zunächst wird ein normaler Gehaltsbestandteil gezahlt. Es ist das Netto der halben Vollzeitbezüge. In unserem Beispiel sind also die Hälfte von 3. 854,03 EUR = 1.927,02 EUR anzurechnen und zu versteuern. Nach der besonderen Lohnsteuertabelle sind hierfür monatlich 98 EUR Lohnsteuer gegebenenfalls 8,78 Û Kirchensteuer sowie in diesem Falle kein Solidaritätszuschlag zu zahlen. Es verbleiben also von dem halben Vollzeitbrutto von 1.927 EUR rund 1.820 EUR netto. Der Differenzbetrag zwischen diesen 1.820 Û und den 83 %-ATZ-Netto in Höhe von 2.624,35 EUR, also rund 804 EUR, wird nun noch als steuerfreie Zulage ausbezahlt. Und dabei ist es wichtig zu wissen, dass diese Zulage zwar steuerfrei, aber dennoch progressionswirksam ist! Was bedeutet das?

Beispiel: Der zuletzt genannte Kollege hat neben seinen halben Dienstbezügen auch noch weitere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. ( Einkünfte aus einer Vermietung; oder auch Einkommen der Ehefrau z.B. ) Er hat insgesamt für ein Kalenderjahr, in dem er zwölf Monate in ATZ war, 40.000 Û zu versteuern. Dafür muss er nach der Splittingtabelle 6.470 EUR an Einkommensteuer bezahlen. Das ist ein Steuersatz von 16,2 %. Nun wird aber die gerundet dreizehnmal ( zwölf Monate plus anteilige Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ) im Jahr gezahlte steuerfreie Zulage von 804 EUR monatlich, also rund 10.450 EUR, zu den 40.000 EUR hinzugezählt und der Steuersatz von 50.450 EUR ermittelt. Das sind gerundet 19,1 %. Von den 40.000 EUR müssen nicht ( nur ) 16,2 % sondern 19,1 % Einkommensteuer bezahlt werden, also nicht ( nur ) 6.470 Û sondern 7.740 EUR! Wenn noch Kirchensteuer und auf jetzt auch der Solidaritätszuschlag hinzukommen, verringert sich das ATZ-Netto unseres Beispielkollegen von 2.624,35 EUR um rund 120 EUR DM monatlich. Der Prozentsatz fällt dadurch unter 80! Als Faustformel gilt daher, das letzte Nettogehalt minus 20%-22% ergibt das Gehalt während der ATZ.

Voraussetzungen für die ATZ

  • Altersteilzeit kann nur gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
  • das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  • in den letzten fünf Jahren vor Beginn der AT drei Jahre mindestens teilzeit- beschäftigt war, * die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2009 beginnt,

dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Besonderheiten

  • Funktionstelleninhabern ( z.B. Schulleiter, Seminarleiter und ihre Stellvertreter; Fachleiterinnen und Fachleiter ) kann grundsätzlich ATZ nur im Blockmodell bewilligt werden.
  • Bei Altersteilzeit nach einer Teilzeitbeschäftigung ist in fast allen Fällen nur das Blockmodell möglich, weil die Hälfte einer regelmä§igen Arbeitszeit nicht unterschritten werden darf. (25 Wochenstunden z.B. bei Grundschullehrern) Lediglich
  • geringfügige Unterschreitungen" bleiben au§er Betracht.
  • Ein Wechsel zwischen den Modellen ist nicht möglich.
  • Bei vorhergehender Teilzeitbeschäftigung ist die "bisherige Arbeitszeit", höchstens jedoch die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten zwei Jahre vor der ATZ Berechnungsbasis für die Altersteilzeit. ("Bisherige Arbeitszeit" = letztes Schuljahr vor Beginn der Altersteilzeit)
  • Alle Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz müssen als "Gegenfinanzierung" der ATZ weitgehend auf die Altersermä§igung verzichten! In der "Lehrkräftearbeitszeitverordnung" ist dies festgeschrieben worden, mit einer leichten Abmilderung: Die Drei-Stunden-Regelung für die Dreiundsechzigjährigen bleibt. ( "Lehrkräften, die berechnet ohne Altersermä§igung mindestens die Hälfte des Regelstundenma§es Unterricht erteilen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, drei Wochenstunden Altersermä§igung gewährt." )
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden zu 83 % dessen gezahlt, was einem Vollbe-schäftigten netto zusteht. Die Versteuerung erfolgt hier gemä§ der Jahressteuertabelle. Vermögenswirksame Leistungen werden halbiert. * Die gesamte Zeit einer ATZ wird zu 9/10 als ruhegehaltfähig anerkannt.
  • Ist eine vorzeitige Beendigung der ATZ wegen Dienstunfähigkeit erforderlich, werden dann eventuell zu wenig gezahlte Dienstbezüge nachgezahlt. (Blockmodell!) Dabei wird das Prinzip des "Vorteilsausgleichs" angewandt! Bei Tod steht der Anspruch den Erben zu.
  • Anträge auf Altersteilzeit können bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, bis zum 1. Februar eines Jahres gestellt werden.