Altersteilzeit bis 2011 verlängert - Landtag hat beschlossen

Mit der gesetzlichen Neuregelung der Altersteilzeit 2007 und ihrer Verlängerung bis 2009 war zugleich der Auftrag verbunden, bis zum 31. März 2009 die Wirkungen der Altersteil­zeitbestimmungen unter Berücksichtigung der verfolgten Regelungsziele zu evaluieren. Die Landesregierung hatte diese Überprüfung vorgenommen und festgestellt:

-          Die Altersteilzeitregelungen für Beamte und Beamtinnen, sowohl bis zur gesetzlichen Altersgrenze als auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus, werden von den Betroffenen positiv aufgenommen,.

-          Die Altersteilzeitmodelle sind auf die Laufzeit bezogen kostenneutral.

-          Der Altersteilzeitzuschlag nach § 80 e LBG (ATZ bis zur gesetzlichen Altergrenze) wird durch die verminderte Versorgungsanwartschaft kompensiert.

-          Der Altersteilzeitzuschlag nach § 80 f LBG (3 Jahre über die gesetzliche Altersgrenze hinaus) wie auch der Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze werden gleichfalls durch die verminderte Versorgungsanwartschaft in Verbindung mit dem späteren Ruhegehaltsbeginn aufgefangen.

-          Altersteilzeit im Blockmodell - insbesondere im Schulbereich - führt durch Wieder­besetzung bereits zu Beginn der Freistellungsphase zu einer deutlichen Ver­jüngung des Personals (der Lehrerkollegien).

-          Damit wurden die bezweckten Regelungsziele der Altersteilzeit in vollem Umfang erreicht.

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat auf seiner Plenarsitzung am 24. Juni 2009 beschlossen,  die Altersteilzeit unverändert zu den bisher geltenden Bedingungen bis 2011 fortzuführen:

-          Zu Beginn der ATZ muss das 55. Lebensjahr vollendet sein

-          In den letzten 5 Jahren vor Beginn der ATZ muss die Beamtin/der Beamte 3 Jahre min­destens teilzeitbeschäftigt sein

-          Versorgungswirksam (ruhegehaltsfähig) ist wie bei anderer Teilzeit der tatsächliche Anteil der Teilzeitbeschäftigung, maximal also 50 %

-          Der ATZ-Zuschlag bei Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze beträgt 20 % der ATZ-Bezüge  im Blockmodell wie auch im konventionellen Modell

-          Der ATZ-Zuschlag bei Altersteilzeit 3 Jahre über die ges. Altersgrenze hinaus beträgt 40 % der ATZ-Bezüge, hinzu kommt ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag in Höhe von 8 % auf den Grundgehaltsanteil der ATZ-Bezüge vom Beginn der gesetzlichen Altersgrenze bis zur Pensionierung, ebenfalls im Blockmodell wie auch im konventio­nellen Modell.

Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Anpassung der allgemeinen Regelungen des Beamtenrechts im Rahmen der Föderalismusreform und die geänderte Gesetzgebungs­kompetenz gilt eine Befristung auf zwei Jahre.

Mit diesem Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz wurde eine Forderung des VBE erfüllt.

Für den Schulbereich bedeutet dies: Altersteilzeit wird möglich für alle, die bis zum 31. Juli 2011 ihr 55. Lebensjahr vollenden.

Lothar Ganneck, Leiter der Abteilung Berufspolitik