Mit der gesetzlichen Neuregelung der Altersteilzeit 2007 und ihrer Verlängerung bis 2009 war zugleich der Auftrag verbunden, bis zum 31. März 2009 die Wirkungen der Altersteilzeitbestimmungen unter Berücksichtigung der verfolgten Regelungsziele zu evaluieren. Die Landesregierung hatte diese Überprüfung vorgenommen und festgestellt:
- Die Altersteilzeitregelungen für Beamte und Beamtinnen, sowohl bis zur gesetzlichen Altersgrenze als auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus, werden von den Betroffenen positiv aufgenommen,.
- Die Altersteilzeitmodelle sind auf die Laufzeit bezogen kostenneutral.
- Der Altersteilzeitzuschlag nach § 80 e LBG (ATZ bis zur gesetzlichen Altergrenze) wird durch die verminderte Versorgungsanwartschaft kompensiert.
- Der Altersteilzeitzuschlag nach § 80 f LBG (3 Jahre über die gesetzliche Altersgrenze hinaus) wie auch der Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze werden gleichfalls durch die verminderte Versorgungsanwartschaft in Verbindung mit dem späteren Ruhegehaltsbeginn aufgefangen.
- Altersteilzeit im Blockmodell - insbesondere im Schulbereich - führt durch Wiederbesetzung bereits zu Beginn der Freistellungsphase zu einer deutlichen Verjüngung des Personals (der Lehrerkollegien).
- Damit wurden die bezweckten Regelungsziele der Altersteilzeit in vollem Umfang erreicht.
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat auf seiner Plenarsitzung am 24. Juni 2009 beschlossen, die Altersteilzeit unverändert zu den bisher geltenden Bedingungen bis 2011 fortzuführen:
- Zu Beginn der ATZ muss das 55. Lebensjahr vollendet sein
- In den letzten 5 Jahren vor Beginn der ATZ muss die Beamtin/der Beamte 3 Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt sein
- Versorgungswirksam (ruhegehaltsfähig) ist wie bei anderer Teilzeit der tatsächliche Anteil der Teilzeitbeschäftigung, maximal also 50 %
- Der ATZ-Zuschlag bei Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze beträgt 20 % der ATZ-Bezüge im Blockmodell wie auch im konventionellen Modell
- Der ATZ-Zuschlag bei Altersteilzeit 3 Jahre über die ges. Altersgrenze hinaus beträgt 40 % der ATZ-Bezüge, hinzu kommt ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag in Höhe von 8 % auf den Grundgehaltsanteil der ATZ-Bezüge vom Beginn der gesetzlichen Altersgrenze bis zur Pensionierung, ebenfalls im Blockmodell wie auch im konventionellen Modell.
Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Anpassung der allgemeinen Regelungen des Beamtenrechts im Rahmen der Föderalismusreform und die geänderte Gesetzgebungskompetenz gilt eine Befristung auf zwei Jahre.
Mit diesem Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz wurde eine Forderung des VBE erfüllt.
Für den Schulbereich bedeutet dies: Altersteilzeit wird möglich für alle, die bis zum 31. Juli 2011 ihr 55. Lebensjahr vollenden.
Lothar Ganneck, Leiter der Abteilung Berufspolitik
