Das Bundesverfassungsgericht hat die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers für verfassungswidrig erklärt. Diese seit dem Jahr 2007 geltende Regelung hat insbesondere bei Lehrerinnen und Lehrern zu Einschnitten geführt. - Der VBE hat von Anfang an gegen diese steuerliche Benachteiligung der Lehrerinnen und Lehrer gekämpft. Unsere Argumente haben jetzt höchstrichterlich Recht erhalten!
Seit 2007 konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit im Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Lehrerinnen und Lehrer waren von dieser Regelung besonders betroffen, da es mangels eines geeigneten Arbeitsplatzes in der Schule üblich ist, sämtliche Vor- und Nachbereitungen sowie Korrekturen in einem häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen. Ein anderer Arbeitsplatz steht dafür in der Regel nicht zur Verfügung.
Die gesetzliche Regelung ist seit ihrer Einführung von verfassungsrechtlichen Bedenken begleitet, so dass bereits verschiedene Verfahren gegen die Neuregelung geführt wurden. Neben einigen abschlägigen Urteilen haben verschiedene Finanzgerichte (z. B. der Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 02.06.09, AZ: 7V 76/09) das Thema zunächst an den Bundesfinanzhof weitergeleitet. Dieser hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, da verfassungsrechtliche Bedenken gegen den strikten Ausschluss der Absetzbarkeit bestanden.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden. In der Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010 der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes heißt es zu dem Beschluss, der am 06. Juli 2010 getroffen wurde, unter anderem:
"Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen."
Wer gegen seinen Steuerbescheid für die betroffenen Jahre ab 2007 Einspruch eingelegt hat, bekommt automatisch vom Finanzamt eine Steuerrückzahlung. Wessen Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt gegen diesen noch Einspruch einlegen. Wer einen Vorläufigkeitsvermerk - der ab 2009 erteilt wurde - auf seinem Steuerbescheid hat, bekommt ebenfalls automatisch sein Geld. Wer noch keine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 abgegeben hat, kann diese nachträglich machen und profitiert vom neuen Urteil. Wer in den betroffenen Jahren aber das Arbeitszimmer nicht angegeben hat, geht nach jetzigem Stand leer aus.
Ein häusliches Arbeitszimmer können alle diejenigen absetzen, die einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen und vom Arbeitgeber dafür keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können alle Kosten abgesetzt werden. Alle anderen, also Lehrerinnen und Lehrer ohne Büro in der Schule, können pro Jahr nachgewiesene Aufwendungen in Höhe von maximal 1250 Euro von der Steuer absetzen.
Eigentümer eines selbstbewohnten Ein- oder Mehrfamilienhauses bzw. einer selbstbewohnten Eigentumswohnung können Kreditzinsen, Abschreibungen, Reparaturen und Nebenkosten (Wasser, Kanal, Heizung, Strom usw.) anteilig absetzen. Mieter können die Nebenkosten für das Arbeitszimmer anteilig von der Steuer absetzen. Anteilig heißt: Der prozentuale Anteil der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche des Hauses bzw. der Wohnung.
In voller Höhe absetzbar: alle Arbeitsmittel. Das sind alle Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers. Dazu zählen etwa Lampen, Tapeten, Teppiche oder Gardinen. Computer, Schreibtisch, Drucker und andere Dinge, die direkt für die Arbeit genutzt werden. Diese Kosten werden unbegrenzt ohne Deckelung anerkannt.
Weitere Informationen bei der Rechtsstelle des VBE Rheinland-Pfalz.
Der Wortlaut der o. a. Presserklärung des Bundesverfassungsgerichts mit weiteren Informationen ist einzusehen unter www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen
