VBE zum Eckpunktepapier der Dienstrechtsreform

Das Eckpunktepapier – eine Beruhigungspille?

Die vom Ministerrat beschlossene Reform des öffentlichen Dienstrechts mit seinem einheitlichen Laufbahnrecht und dem künftigen Wegfall der Kategorisierung nach einfachem, mittlerem, gehobenem und höherem Dienst ist vom Grundgedanken her richtig und längst fällig. – Gar keine Frage!

Was hingegen im Eckpunkt 4 „Schaffung zusätzlicher Beförderungsämter im Schulbereich“ beabsichtigt wird, ist  weniger als halbherzig.

Weiterhin sollen die Einstiegsämter (Anfangsbesoldungsgruppe) in die verschiedenen Lehrämter so bleiben, als ob die Dienstrechtsreform im Schulbereich nicht stattfände: Grund- und Hauptschullehrkräfte in A 12, Real- und Förderschullehrkräfte in A 13 Gymnasiallehrer/innen in A 13 mit Zulage.

Der VBE fordert seit langem - und hat dies bei seiner Pressekonferenz am 17. Oktober 2009 noch einmal bekräftigt – die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Lehrämter und damit auch die Gleichstellung aller Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung, Arbeitszeit und Bezahlung.

Das offenkundige Beispiel dieser Ungerechtigkeit bei Arbeit und Lohn wird täglich erlebbar in Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen, wo Hauptschullehrerinnen und –lehrer die gleiche Arbeit leisten wie ihre Kolleginnen und Kollegen mit anderen Lehrämtern – aber für einige hundert Euro im Monat weniger!

Die Verkündung von Beförderungsstellen im gehobenen Dienst des Schulbereichs klingt wie Hohn:

Eine Beförderung ohne Übertragung einer besonderen Funktion von 10 % aller Lehrkräfte ab 2012 schafft nicht mehr Gerechtigkeit:

  • Es betrifft nur wenige Kolleginnen und Kollegen; viele sind bis dahin im Ruhestand oder kurz davor, sodass die „Beförderung“ sich nicht mehr auf das Ruhegehalt auswirken kann, oder in der Passivphase der Altersteilzeit, in der bekanntlich nicht mehr befördert wird.
  • Zum Vergleich: Keine Gymnasiallehrkraft geht mit dem Eingangsamt in den Ruhestand, aber viele mit A 15 – und wenn die Beförderung zum/zur Studiendirektor/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben gerade einmal zwei Jahre vor der Pensionierung erfolgt. Dann ist die Beförderung ruhegehaltswirksam, aber gleichzeitig die A 15-Planstelle nicht so lange blockiert!
  • Wie ist das mit der Gerechtigkeit und Gleichwertigkeit der Lehrämter, wenn die Mini-Chance auf Beförderung bei Grund-/Hauptschullehrerinnen und –lehren (A 12) und bei Realschul- bzw. Förderlehrerinnen und –lehrern (A 13) doch nur den alten Besoldungsabstand konserviert?

Nein, dieser Eckpunkt 4 lenkt nur von den eigentlichen Problemen ab und taugt noch nicht einmal als Beruhigungspille.

Lothar Ganneck, Leiter der Abt. Berufspolitik

l.ganneck@vbe-rp.de