Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.Mehr InformationenVerstanden
VBE Rheinland-Pfalz

Bundesgerichtshof urteilt über erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht

04.04.2019

VBE Rheinland-Pfalz fordert eine gesicherte Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Ersten Hilfe für das gesamte Schulpersonal

Der Bundesgerichtshof urteilte heute, am 4. April 2019, über die Erste-Hilfe-Pflicht von Lehrkräften. Im Januar 2013 brach ein Schüler im Sportunterricht bewusstlos zusammen, die Lehrkräfte alarmierten einen Rettungswagen, reanimierten den Jungen aber nicht, der in Folge des Unfalls schwerbehindert ist. Die Vorinstanzen lehnten die Klage ab, der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG Frankfurt/Main auf und verwies das Verfahren zurück an das Berufungsgericht.

Der III. Zivilsenat wies darauf hin, dass „die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe bei Notfällen wertungsmäßig jedoch nur eine die Hauptpflicht zur Unterrichtung und Erziehung begleitende Nebenpflicht“ sei. Weiter heißt es:“Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie – sondern nur ‚auch‘ – eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können.“ (III ZR 35/18). Das bedeutet, dass die nötigen und zumutbaren Erste-Hilfe-Maßnahmen durch Lehrkräfte rechtzeitig und korrekt ergriffen werden müssen.

Der Landesvorsitzende des VBE Rheinland-Pfalz, Gerhard Bold, äußerte sich heute zu dem Urteil: „Die Verhandlung hatte einen besonders tragischen Unfall zum Anlass. Es handelt sich bei jedem Unfall um Ausnahmesituationen, in denen die Kolleginnen und Kollegen vor Ort ihr Bestmögliches tun, um den Betroffenen zu helfen. Durch regelmäßige und qualifizierte Fortbildungen sind die rheinland-pfälzischen Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich alle in der Lage, Erste Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen – haftbar sollte man sie aufgrund ihres fehlenden medizinischen Wissens jedoch nicht machen.“

Oliver Pick, stellvertretender Landesvorsitzender und Schulleiter, engagiert sich ehrenamtlich beim Deutschen Roten Kreuz und sorgt dafür, dass sein Schulpersonal regelmäßig an Fortbildungen zur Ersten Hilfe teilnimmt. Er übt aber auch Kritik: „Die Finanzierung von Fort- und Weiterbildungen des Kollegiums, der Hausmeister/-innen und Schulsekretär/-innen wird nach Beantragung zwar durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz übernommen – nur leider sind davon Lehramtsanwärter/-innen sowie das Personal der Nachmittagsbetreuung ausgenommen. Hier muss ganz klar nachgesteuert werden, denn jede und jeder in der Schule Tätige sollte ohne bürokratische Hürden Zugang zur Erste-Hilfe-Ausbildung haben. Einsparungen in diesem Bereich sind nicht nur der falsche Weg, sondern in letzter Konsequenz auch fahrlässig.“

Hintergrund:
In Rheinland-Pfalz regeln die Verwaltungsvorschrift en „Aufsichtspflicht und Haftung in der Schule“ sowie „Richtlinien für Schulfahrten“, dass Schulleitungen gemeinsam mit dem Schulträger für eine wirksame Hilfe bei Unfällen zu sorgen haben. Vorrangig seien demnach Lehrkräfte für Sport und technisch-naturwissenschaftliche Fächer auszubilden sowie Hausmeister/-innen und das Verwaltungspersonal. Auch Schülerinnen und Schüler können in der notwendigen Zahl für die Erste Hilfe oder den Schulsanitätsdienst ausgebildet werden. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz schlägt Fort- und Weiterbildungen in einem Der-Jahres-Rhythmus vor und finanziert nach Beantragung die Kurse.

 
 

VBE vernetzt

Recht für Lehrer
 
 
Förderpreis Lesen
 
 
ilf
r+v
 
 
 

Verband Bildung und Erziehung VBE
Landesverband Rheinland-Pfalz

VBE-Landesgeschäftsstelle:
D-55118 Mainz,
Adam-Karrillon-Straße 62

Postfach 4207, D-55032 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 61 64 22
Telefax: 0 61 31 / 61 64 25
eMail: Info@VBE-RP.de