Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.Mehr InformationenVerstanden
VBE Rheinland-Pfalz

Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer

07.02.2012

Die aktuellen Regelungen

Altersteilzeit für beamtete Lehrerinnen und Lehrer in Rheinland-Pfalz


Die Altersteilzeit (ATZ) für Beamte in Rheinland-Pfalz ist im Landesbeamtengesetz, in den Paragraphen 75a und 75b geregelt und dort auch bis zum 31. 12. 2016 festgeschrieben. Da Lehrerinnen und Lehrer mit der Altersteilzeit nur an einem ersten August beginnen können, ist für sie die von heute aus gesehen letzte Möglichkeit, Altersteilzeit zu nehmen, am ersten August 2016 gegeben.


Anträge müssen jeweils vor dem 1. Februar gestellt werden.

Die wichtigsten Regelungen der Altersteilzeit für beamtete Lehrerinnen und Lehrer hier noch einmal in der Übersicht:


Es gibt bei der Altersteilzeit nach wie die zwei Strukturmodelle
- das Teilzeitmodell
- das Blockmodell.

Beim Teilzeitmodell (auch konventionelles Modell genannt) ist in der gesamten Zeit die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit festgelegt.

Beim Blockmodell wird die in der Summe ebenfalls hälftige Arbeitszeit geblockt in eine erste Phase der Beschäftigung im bisherigen Umfang (Arbeitsphase) und in eine zweite, in der Regel gleichlange Freistellungsphase.


Voraussetzungen für die Altersteilzeit
Beamteten Lehrerinnen und Lehrern in Rheinland-Pfalz kann ATZ bewilligt werden, wenn sie
- am Beginn der ATZ das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- in den letzten fünf Jahren vor der ATZ drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
- dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Beendigung der Altersteilzeit
Die ATZ endet in der Regel mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Bei beamteten Lehrkräften in RLP ist dies – noch! - das Ende des Schuljahres, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wird.

Bei Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % kann die ATZ auf den Beginn des Ruhestandes nach Vollendung des 63. Lebensjahres terminiert werden.

Eine Beendigung der ATZ nach Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze (63 Jahre) ist nicht möglich!

Die ATZ kann auch über die Regelaltersgrenze hinaus beantragt werden, und zwar ausschließlich bis drei Jahre nach der gesetzlichen Altersgrenze.

Der Zeitraum einer ATZ im Teilzeitmodell (konventionelles Modell) muss mindestens ein Schuljahr, im Blockmodell mindestens zwei Schuljahre umfassen.

Nur ATZ im Blockmodell wird bewilligt: Schulleiterinnen und Schulleitern, Seminarleiterinnen und Seminarleitern, deren Stellvertreter/-innen, Fachleiterinnen und Fachleitern sowie allen Teilzeitbeschäftigten.

Bezüge während der ATZ
Bei beiden ATZ-Möglichkeiten, also beim Modell „kurz“, bis zur gesetzlichen Altersgrenze und beim Modell „lang“, drei Jahre über diese Zeitgrenze hinaus, wird zunächst ein halber Gehaltsanteil gezahlt und normal versteuert. Es kommt dann noch – beim Modell „kurz“ – eine steuerfreie Zulage in Höhe von 20 % der halbierten Bezügeanteile hinzu. Beim Modell „lang“ verdoppelt sich diese Zulage auf 40 %.

Während einer ATZ, Modell „lang“, wird nach dem Erreichen der regulären Altersgrenze noch ein Zuschlag in Höhe von 8 % des (halbierten) Grundgehaltes gezahlt.

Die genauen Bezüge während einer ATZ lassen sich nur bei Vorlage aller steuerlich relevanten Fakten berechnen. Besonders kompliziert wird dies dadurch, dass die ATZ-Zulagen bis zum Alter von 65 Jahren zwar steuerfrei sind, sie aber dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegen! Das heißt: Sie sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz. Und das führt nach Ablauf eines Steuerjahres in der Regel zu Nachforderungen durch das Finanzamt.

Als Faustregel ist festzuhalten:
Die Bezüge währen einer ATZ-„kurz“ entsprechen unter Berücksichtigung aller Versteuerungskriterien etwa zwei Dritteln der Nettobezüge ohne ATZ.
Die Bezüge beim Modell „lang“ liegen im Schnitt bei knapp 80%. In der Zeit ab Lebensalter 65 kann es dabei noch einmal zu einer kleineren Reduzierung kommen, da jetzt der halbe Gehaltsanteil, auch die Zulage und die 8% Alterszuschlag direkt versteuert werden.

Zu beachten ist besonders:
· Die gesamte Zeit einer Altersteilzeit ist nur noch zu 50 % ruhegehaltfähig.
· Ein Wechsel zwischen den ATZ-Modellen (Blockmodell – Teilzeitmodell) ist nicht möglich. Ausnahme allerdings bei Begrenzter Dienstfähigkeit.
· Bei vorhergehender Teilzeitbeschäftigung ist die „bisherige Arbeitszeit“ - gemeint ist damit das letzte Schuljahr vor der ATZ -, höchstens jedoch die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten beiden Schuljahre Berechnungsgrundlage für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung während der Altersteilzeit.
· Ist eine vorzeitige Beendigung der ATZ wegen Dienstunfähigkeit erforderlich, werden eventuell zu wenig gezahlte Dienstbezüge (Blockmodell) nachgezahlt. Bei Tod steht der Anspruch den Erben zu.
· Antragformulare können aus dem Internet geladen werden. Internetadresse. www.add.rlp.de, unter der Rubrik Schulen, Anträge und Infos, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung.

Kilian Schmitz

 
 

VBE vernetzt

Recht für Lehrer
 
 
Förderpreis Lesen
 
 
ilf
r+v
 
 
 

Verband Bildung und Erziehung VBE
Landesverband Rheinland-Pfalz

VBE-Landesgeschäftsstelle:
D-55118 Mainz,
Adam-Karrillon-Straße 62

Postfach 4207, D-55032 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 61 64 22
Telefax: 0 61 31 / 61 64 25
eMail: Info@VBE-RP.de