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Gemeinsam im VBE

Die Satzung des VBE Rheinland-Pfalz

Präambel

1. Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, der Selbstverwirklichung des Menschen zu dienen und ihn für das Verhalten in der Welt auszustatten. Dazu bedarf es einer Orientierung an den Grunddimensionen der menschlichen Existenz: Individualität, Mitmenschlichkeit, Weltoffenheit und Transzendenz.

2. Erziehung und Bildung haben zum Ziel, das Verständnis für Demokratie zu wecken und demokratisches Handeln einzuüben. Die Bindung aller an Recht und Gemeinwohl ermöglicht ein geordnetes Zusammenleben und sichert die Entfaltung des einzelnen als Person in der Gesellschaft.

3. Erziehung und Bildung setzen auch in einer wertpluralistischen Gesellschaft ein Verständnis vom Menschen voraus, das in der christlichen Kultur und im Glauben begründet ist und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte seinen Ausdruck findet.

Mit diesem Anspruch leisten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher)¹, die dem VBE angehören, ihren Beitrag zur Gestaltung des Erziehungs- und Bildungswesens.


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verband Bildung und Erziehung (VBE), Landesverband Rheinland-Pfalz, ist der Zusammenschluss von Lehrerinnen und Lehrern sowie Erzieherinnen und Erziehern in Rheinland-Pfalz, die sich zur Präambel dieser Satzung bekennen.

2. Der Verband Bildung und Erziehung (VBE), Landesverband Rheinland-Pfalz, ist ein eingetragener Verein (VR 2252 beim Amtsgericht Mainz). Sein Sitz ist Mainz.

3. Der Verband Bildung und Erziehung (VBE), Landesverband Rheinland-Pfalz, ist ein Landesverband des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) mit Sitz in Berlin.


§ 2 Geschäftsjahr - Gerichtsstand

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz.


§ 3 Zweck

1. Der Verband Bildung und Erziehung (VBE), Landesverband Rheinland-Pfalz, hat die Aufgabe, sich aller Fragen anzunehmen, die den Wirkungskreis der Lehrerinnen und Lehrer und der Erzieherinnen und Erzieher und deren Stellung in Staat und Gesellschaft berühren. Er arbeitet an einer zeitgerechten Gestaltung unseres Bildungswesens mit. Er vertritt die schulpolitischen und gewerkschaftlichen Vorstellungen und Forderungen seiner Mitglieder sowie deren rechtliche und soziale Interessen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit.

2. Der Verband Bildung und Erziehung (VBE), Landesverband Rheinland-Pfalz, bekennt sich zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.

3. Er ist parteipolitisch unabhängig.

4. Er erfüllt seine Aufgaben durch:
  • Vorschläge und Gutachten für die Entwicklung des Bildungs- und Schulwesens,
  • Stellungnahmen zu pädagogischen, schulpolitischen und berufspolitischen Fragen,
  • Fortbildung seiner Mitglieder,
  • Wahrnehmung der im Personalvertretungsgesetz festgelegten Rechte,
  • Herausgabe der Verbandszeitschrift „Rheinland-pfälzische Schule“, von Informationen und von anderem Schrifttum,
  • Vertretung im Landesbund des Deutschen Beamtenbundes (DBB),
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen.

5. Er gewährt seinen Mitgliedern Rechtsberatung und Rechtsschutz nach den hierfür geltenden Richtlinien.


§ 4 Gliederung und Mitgliedschaft

1. Der VBE-Landesverband Rheinland-Pfalz gliedert sich in die ihm zugehörigen Kreisverbände in Rheinland-Pfalz. Entsprechend der regionalen Zuordnung der Schulaufsicht werden Regionalvertretungen gebildet. Sie bestehen aus den Vertretungen der zugehörigen Kreisverbände unter Vorsitz des stellvertretenden Landesvorsitzenden gem. § 8 (7) i, der als Regionalkoordinator die Arbeit in der jeweiligen Region koordiniert und fördert.

2. Dem Verband gehören ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder an.

  • Die Mitglieder der Kreisverbände sind unmittelbar Mitglieder des Landesver-bandes.
  • Zu Ehrenmitgliedern kann die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Landesvorstandes Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Verband Bildung und Erziehung (VBE), Landesverband Rheinland-Pfalz, verdient gemacht haben. Zu Ehrenvorsitzenden kann die Delegiertenversammlung ehemalige Landesvorsitzende ernennen. Mit der Ehrenmedaille können auf Vorschlag des Landesvorstandes Mitglieder durch die Delegiertenversammlung ausgezeichnet werden. Ehrennadeln werden Mitgliedern für ihre langjährige Mitgliedschaft verliehen. Das Nähere regelt die Ehrungsordnung.

3. Die Kreisverbände informieren den Landesvorstand über alle Aktivitäten im Tätigkeitsfeld und auf Ebene des jeweiligen Kreisverbandes.

4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, zur Lösung der Aufgaben des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), Landesverband Rheinland-Pfalz, nach ihren Kräften beizutragen. 

Die Einzelmitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe und Aufteilung durch die Delegiertenversammlung gem. § 8 (7) d beschlossen werden.

5. a) Die Mitgliedschaft im VBE-Landesverband Rheinland-Pfalz wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung bei der VBE-Landesgeschäftsstelle beantragt. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Hauptausschuss. Der Beitritt wird wirksam zum 1. des Kalendermonats; geht die Beitrittserklärung nach der Mitte des Monats ein, wird der Beitritt wirksam zum 1. des Folgemonats.

b) Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Austritt, der schriftlich gegenüber der Landesgeschäftsstelle zu erklären ist; die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende;
  • durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des VBE verstößt, das Ansehen des VBE schädigt oder seine Verbandspflichten grob vernachlässigt; der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes mit 2/3 Mehrheit; Berufung an den Hauptausschuss ist zulässig, sie hat aufschiebende Wirkung;
  • im Todesfall.

6. Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes ziehen den Verlust jedes Rechtsanspruches an den VBE Rheinland-Pfalz nach sich. Sie entbinden nicht von der Erfüllung rückständiger finanzieller Verpflichtungen.

7. Erfolgt der Austritt innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens, in dem das Mitglied vom VBE Rechtsschutz gemäß der geltenden Rechtsschutzordnung des VBE erhalten hat, sind dem VBE die entstandenen Kosten zu erstatten.


§ 5 Organe des Verbandes

Organe des VBE Rheinland-Pfalz sind
1. der Landesvorstand,
2. der Hauptausschuss,
3. die Delegiertenversammlung.
Die Organe des Verbandes geben sich eine Geschäftsordnung.


§ 6 Der Landesvorstand

1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus
a. dem Landesvorsitzenden,
b. drei stellvertretenden Landesvorsitzenden als Koordinatoren für die Regionen,
c. einem stellvertretenden Landesvorsitzenden als Geschäftsführer,
d. einem stellvertretenden Landesvorsitzenden als Landesschatzmeister, sowie
e. dem Sprecher des Jungen VBE.

2. Folgende Geschäftsbereiche werden von je einem stellvertretenden Landesvorsit-zenden federführend wahrgenommen:

a. Bildungspolitik,
b. Berufspolitik,
c. Personalratsarbeit
3. Der Landesvorstand tritt sein Amt mit der Wahl an.

4. Zu den Sitzungen des Landesvorstandes können die Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 7(1) sowie externe, vom Landesvorstand jeweils anlassbezogen berufene Experten eingeladen werden. 

5. Regelmäßig in durch die Geschäftsordnung bestimmten Abständen werden zugeladen:
a. der Schriftleiter der Mitgliederzeitschrift „Rheinland-pfälzische Schule“,
b. der Vertreter der Pensionärinnen und Pensionäre.

6. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind Vorstand im Sinne des BGB. Jedes Mitglied entsprechend § 6 (1) a-d ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass im Verhinderungsfalle des Landesvorsitzenden die Vertretung von demjenigen Vorstandsmitglied übernommen wird, das als solches am längsten im Amt ist.

7. Der Landesvorstand erledigt alle Geschäfte der laufenden Verbandsarbeit. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Hauptausschusses und der Delegiertenversammlung. 

8. Dem Landesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beratung und Beschlussfassung über allgemeine Angelegenheiten des Verbandes,
b. Erstellung des Haushaltsplanes,
c. Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens,
d. Bildung von Ausschüssen und Berufung der Ausschussvorsitzenden,
e. Berufung eines hauptamtlichen Geschäftsführers auf Vorschlag des Landesvorsitzenden,
f. Zustimmung zum Abschluss von Anstellungsverträgen,
g. Vorschlag von Ehrenmitgliedern und von Trägern der Ehrenmedaille,
h. Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 (5).

9. Der Landesvorstand tritt nach Bedarf, in der Regel einmal pro Monat zur Beratung und Beschlussfassung zusammen. 

10. Der Landesvorstand achtet auf steuerliche und rechtliche Unschädlichkeit aller Tätigkeiten der Organe, Gremien, Untergliederungen und Kreisverbände.

11. Der Landesvorstand bevollmächtigt die Vorsitzenden der Kreisverbände zur Führung der Verbandsgeschäfte auf Ebene des jeweiligen Kreisverbandes und zur Führung eines Geschäftskontos des VBE Rheinland-Pfalz, das zur Verwaltung von Mitgliederbeiträgen und zur Erledigung der Geschäfte dient.
Zur Führung des Geschäftskontos kann auch ein Vertreter des Kreisvorsitzenden bevollmächtigt werden (Schatzmeister).

12. Fällt ein gewähltes Mitglied des Landesvorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der Landesvorstand eine einstweilige Berufung bis zum Ende der regulären Amtszeit vornehmen, über die in der nächsten Hauptausschuss-Sitzung bzw. Delegiertenversammlung endgültig entschieden wird.


§ 7 Der Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss besteht aus
a. den Mitgliedern des Landesvorstandes,
b. den Ehrenvorsitzenden,
c. dem stellv. Landesschatzmeister,
d. der Referatsleiterin für Fragen der Gleichstellung der Geschlechter,
e. dem Referatsleiter für Fragen des Beschäftigtenrechts,
f. dem Sprecher der Pensionärinnen und Pensionäre,
g. dem Referatsleiter für Menschen mit Behinderung,
h. dem Referatsleiter für den Elementarbereich,
i. je einem Referatsleiter für
- den Primarbereich,
- den Sekundarbereich,
- den Bereich der Sonderpädagogik,
j. dem Referatsleiter für Hochschulen und Lehrerbildung,
k. dem Referatsleiter für die Studienseminare,
l. dem Referatsleiter für die Schulaufsicht,
m. dem Referatsleiter für Fragen der Schulleitung,
n. dem Referatsleiter für pädagogische Fachkräfte,
o. dem Referatsleiter für Mitgliederbetreuung,
p. dem Referatsleiter für Beruf und Beratung,
q. dem Referatsleiter für Fortbildung und Veranstaltungen,
r. dem Referatsleiter für Fragen der Zuwanderung und Sprachförderung
s. dem Schriftleiter der Mitgliederzeitschrift,
t. dem Administrator der Website,

sowie den Vorsitzenden der Kreisverbände bzw. deren Vertretern.

Die Referatsleiter steuern eine Gruppe von Mitgliedern, um ihre Aufgaben gemeinsam zu bearbeiten. Der Referatsleiter bestimmt einen ständigen Vertreter.

Zu den Sitzungen des Hauptausschusses werden die Kassenprüfer sowie der Geschäftsführer der VBE Bildungs-Service GmbH zur Berichterstattung eingeladen.

2. Der Hauptausschuss tritt zwei Mal im Jahr zusammen.

In den Jahren, in denen eine Delegiertenversammlung stattfindet, tagt der Hauptausschuss einmal.

Der Landesvorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung vierzehn Tage vorher ein.

Der Hauptausschuss muss auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Kreisverbände oder zweier Regionalvertretungen innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden.

3. Der Hauptausschuss vertritt in den Jahren, in denen keine Delegiertenversammlung stattfindet, dieses oberste Verbandsorgan und ist zuständig für:
a. die Überwachung der Tätigkeiten des Landesvorstandes,
b. bildungspolitische, berufspolitische, rechtliche und soziale Grundsatzfragen,
c. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes,
d. Verabschiedung des Haushaltsplanes inklusive einer Festlegung der Aufwandsentschädigungen gemäß § 12 dieser Satzung,
e. Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung,
f. Berufung des Schriftleiters der Mitgliederzeitschrift auf Vorschlag des Landesvorsitzenden,
g. Berufung des Administrators der Website auf Vorschlag des Landesvorsitzenden,
h. Aufstellung der Kandidatenliste für die Hauptpersonalräte,
i. Aufstellung der Kandidatenliste für die Bezirkspersonalräte bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier,
j. Anträge, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
k. die einstweilige Berufung von Mitgliedern des Landesvorstandes gem. § 6 (11).


§ 8 Die Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
a. den Mitgliedern des Hauptausschusses
b. den Delegierten der Kreisverbände,
c. den Kassenprüfern.

2. Den Kreisverbänden steht für je angefangene 50 Mitglieder ein Delegierter zu.

3. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle fünf Jahre statt. Sie wird von dem Landesvorsitzenden schriftlich einberufen.

4. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann vom Landesvorstand einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn der Hauptausschuss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein entsprechendes Ersuchen stellt.

5. Die Einberufung einer ordentlichen Delegiertenversammlung muss mindestens 12 Wochen vorher angekündigt werden.

6. Die Delegiertenversammlung hat als oberstes Organ des Verbandes das Recht, alle Verhandlungsgegenstände zur eigenen Entscheidung an sich zu ziehen, die Beschlüsse des Landesvorstandes sowie des Hauptausschusses aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen.

7. Der Delegiertenversammlung obliegt insbesondere die
a. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte jedes einzelnen Mitgliedes des Landesvorstandes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes,
b. Verabschiedung einer Finanzordnung
c. Verabschiedung des Haushaltes,
d. Verabschiedung einer Ordnung für die Mitgliederbeiträge,
e. Entlastung des Landesvorstandes,
f. Festlegung der Richtlinien für die weitere Arbeit,
g. Festlegung der Leitlinien für die Arbeit in den Kreisverbänden,
h. Wahl des Landesvorsitzenden,
i. Wahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden, wobei jeder Regionalvertretung das alleinige Vorschlagsrecht für Mitglieder des Landesvorstandes gemäß § 6 (1) b zufällt,
j. Wahl des Stellv. Landesschatzmeisters,
k. Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses gem. § 7 (1) d - s und der drei Kassenprüfer,
l. Wahl des Landessprechers des Jungen VBE und bis zu zwei Stellvertretern, wobei den Mitgliedern des Jungen VBE das Vorschlagsrecht für diese Ämter zufällt,
m. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern sowie der Träger der Ehrenmedaille,
n. Behandlung der Anträge und Beschwerden,
o. Satzungsänderung; diese muss mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

8. Anträge des Landesvorstandes, des Hauptausschusses und der Kreisverbände, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrzahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten seiner Behandlung zustimmt.


§ 9 Junger VBE 

1. Der Junge VBE ist die Vereinigung aller Studierenden und jungen Lehrkräfte im VBE bis zum 35. Lebensjahr.

2. Die im Jungen VBE zusammengeschlossenen Mitglieder bringen ihre besonderen Belange in die Verbandsarbeit ein. Sie unterstützen mit ihrem verbands- und schulpolitischen Handeln die satzungsgemäßen Ziele des VBE.

3. Der Junge VBE wird
  • auf Kreisverbandsebene durch den Kreissprecher,
  • auf Landesverbandsebene durch den Landessprecher vertreten.

4. Der Landessprecher des Jungen VBE und bis zu zwei Stellvertreter werden gem. § 8 (7) l dieser Satzung von der Delegiertenversammlung gewählt. 

Wahlen der Kreissprecher erfolgen auf einen Vorschlag der Mitglieder des Jungen VBE durch die jeweilige Kreisversammlung.

§ 10 Landesgeschäftsstelle

Der VBE Rheinland-Pfalz unterhält zur Erledigung der laufenden Arbeiten eine Landesgeschäftsstelle, die von einem stellvertretenden Landesvorsitzenden oder von einem dazu berufenen Landesgeschäftsführer geleitet wird. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Sitz der Geschäftsstelle ist Mainz.

Sofern ein hauptamtlicher Landesgeschäftsführer berufen wurde nimmt er an den Sitzungen der Organe teil.


§ 11 Protokollierung

Über alle Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Landesvorsitzenden und von dem Protokollanten zu unterzeichnen.

Wird 14 Tage noch Zusendung kein Einwand gegen die in den Niederschriften dokumentierten Beschlüsse erhoben, gelten die Niederschriften als genehmigt. Einwände redaktioneller Art werden der Niederschrift von dem Protokollanten angefügt.


§ 12 Aufwandsentschädigungen

1. Von den Organen gewählte oder berufene Mitglieder können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.

2. Die Aufwandsentschädigungen werden im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt festgelegt (§ 7 (3) d).


§ 13 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden 

1. Zur Wahrung der kollektiven Arbeitnehmerinteressen seiner tarifbeschäftigten Mitglieder durch
  • Abschluss von Tarifverträgen,
  • Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechtes,
  • Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe einer Arbeitskampfordnung
  • ist der VBE Rheinland-Pfalz der DBB-Tarifunion angeschlossen.

2. Zur Wahrung seiner Interessen kann sich der Verband weiteren Verbänden anschließen. Über den Anschluss entscheidet der Hauptausschuss mit Zweidrittelmehrheit.


§ 14 Auflösung des Verbandes

1. Nur eine besonders zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung kann über die Auflösung des Verbandes beschließen.

2. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.

3. Diese Versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.


)¹ = Protokollnotiz
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Der VBE bekennt sich ausdrücklich zur Geschlechterneutralität. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


Vorstehende Satzung wurde von der Delegiertenversammlung des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), Landesverband Rheinland-Pfalz, am 23. September 2022 in Mainz verabschiedet. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 
 

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