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VBE Rheinland-Pfalz

1. Die Aufgaben des Schulpersonalrates und das Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)

Aufgaben

LPersVG

Planung Stundenplan u. Aufsichtsplan

Gleichbehandlung bei der Stundenplangestaltung und Aufsichtsregelung

Einsatzwünsche (zeitlich) der Teilzeitbeschäftigten, älteren Kolleginnen/Kollegen, Schwerbehinderten

§ 80

Lehrerstundenzuweisung Soll-/Ist-Gliederungsplan-Statistik

Personalanforderung / Lehrerbedarfsmeldung

§ 84

Fortbildung

Schulinterne Fortbildung

§ 78, § 79

Auflösung oder Verlegung der Dienststelle

Planung von Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten

§ 80, § 84

Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen, Arbeitsschutz

§ 69, § 80, § 86

Personalinformationssystem

§ 80

Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten

§ 80

Verteilung der Anrechnungspauschale

§ 80

Fragen der Gleichstellung von Mann und Frau

§ 69

Bestellung und Abberufung von Gleichstellungsbeauftragten, Datenschutzbeauftragten

§ 80

Vierteljahresgespräche

§ 67

Personalversammlung, Tätigkeitsbericht

§ 47-51

Abordnungen

§ 78, § 79, § 53 (7)

Versetzungen

§ 78, § 79, § 53 (7)

Einstellungen

§ 78, § 79, § 53 (7)

2. Die Personalversammlung (§§ 47, 48 LPersVG)


Die Rechtsstellung der Personalversammlung

Die Personalversammlung ist kein Gremium, das rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Beschlüsse hat. Lediglich als Ausspracheforum kann der Meinungsbildungsprozess des gewählten Personalrates beeinflusst werden. Selbst ein einstimmiges Votum der Personalversammlung kann den Personalrat nicht zwingen, ebenso zu entscheiden.

Durch die Personalversammlung kann dem gewählten Personalrat weder das Misstrauen ausgesprochen noch kann er abgewählt werden. Auch dem Schulleiter kann dieses Gremium keine Missbilligung aussprechen.

Überhaupt kann eine Personalversammlung nur dann stattfinden, wenn es einen gewählten Personalrat gibt. Nur der Personalrat kann eine Personalversammlung einberufen und leiten.


Die Teilnehmer/innen an der Personalversammlung

Alle Beschäftigten können teilnehmen. Unter Beschäftigte sind alle an der Schule dauerhaft Beschäftigten zu verstehen, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Personalversammlung sich in Urlaub befinden, Elternzeit genommen haben oder für andere Tätigkeiten freigestellt sind. Damit ist eindeutig klargestellt, dass Schulleiter der Personalversammlung angehören. Auch Vetreter/-innen von Gewerkschaften sowie die Stufenvertretungen können eingeladen werden. - Der Personalrat kann nur Personen teilnehmen lassen, die so vom Gesetz vorgesehen sind. Die Einladung von Pressevertretern kann als grober Verstoß gewertet und sogar zum Ausschluss des Personalrates führen.


Einladung und Zeitpunkt
Vor der Einberufung einer Personalversammlung müssen alle Mitglieder des ÖPR einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, der Vorsitzende allein kann nichts entscheiden. Allerdings kann der Personalrat, wenn er von sich aus keine Personalversammlung einberuft, dazu gezwungen werden. Dazu muss die Schulleitung einen entsprechenden Wunsch äußern oder ein Viertel der Beschäftigten (5 Kolleg/-innen von 20 !). Danach hat der Personalrat 20 Werktage Zeit; dann muss die Personalversammlung stattfinden. Auch der VBE und andere Gewerkschaften, die Mitglieder in der Schule haben, können eine Personalversammlung erzwingen, wenn ein Jahr zuvor auch keine Personalversammlung stattgefunden hat.

Dass eine Personalversammlung zu einem Zeitpunkt X stattfinden soll, muss der Dienststellenleitung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Schulleitung kann die Versammlung weder verbieten noch den Zeitpunkt nicht „genehmigen“. Allerdings dürfen auch keine Fakten geschaffen sein, die den Dienststellenleiter nicht mehr in die Lage versetzen, seinerseits Vorkehrungen zu treffen.

Die Personalversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Für Schulen bedeutet das aber nicht zwingend einen Zeitpunkt während der Unterrichtszeit. Gerichtsurteile führen aus, dass die Arbeitszeit des Lehrers deutlich höher ist als seine Unterrichtsverpflichtung. Generell schätzen Richter das Recht auf Unterricht so hoch ein, dass die Personalversammlung eher am Nachmittag liegen müsse als dass Unterricht ausfällt. Bei Ganztagsunterricht sei ein Zeitpunkt zu wählen, der einen möglichst geringen Ausfall hervorruft. Die letzte Entscheidung über den Zeitpunkt liegt beim Personalrat. Einmal im Kalenderjahr ist der ÖPR verpflichtet, eine Personalversammlung durchzuführen. Im Wahljahr kann sie unterbleiben. Das ist die so genannte Mindestregelung.


Ablauf einer Personalversammlung
Während der Personalversammlung hat der Personalrat das Hausrecht, das des Schulleiters ruht in dieser Zeit.

Die Personalversammlung wird vom Personalrat – in der Regel – seinem Vorsitzenden geleitet. Auch von diesem wird eine Tagesordnung erstellt, die aber durch die Versammlung selbst ergänzt werden kann. - Tonbandaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung aller stattfinden. Eine Absprache unter den Mitgliedern des ÖPR oder mit der Schulleitung wäre wirkungslos.

Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Politische Äußerungen sind nicht statthaft, ebenso nicht die Mitteilung über Dinge, die im Rahmen der Personalratsarbeit der Verschwiegenheit unterliegen.

Bei der jährlichen Personalversammlung können die Beschäftigten einen Tätigkeitsbericht erwarten, der Auskunft gibt über die Aktivitäten des ÖPR. (z.B. Zahl der Sitzungen, Themen, die behandelt wurden – Achtung Verschwiegenheit- Initiativen und deren Ergebnis, Kontakte, Stellungnahmen gegenüber der Stufenvertretung). Die Tatsachen können auch aus der Sicht des ÖPR wertend vorgetragen werden. Dazu wird man den Kollegen eine Aussprache anbieten, aber eine „Entlastung“ wie bei Vereinen gibt es nicht.

Auch die Schulleitung muss gegenüber den Beschäftigten Bericht erstatten. Dabei soll der Schulleiter über die Aufgabenentwicklung (z.B. Ganztagsschule), die Personalentwicklung (z.B. zu wenig, zu viel Personal, zusätzlich benötigte Fachkräfte..), Arbeitsweise und technische Entwicklung in der Dienststelle (evtl. notwendige zeitliche Veränderungen, technische Einrichtungen) berichten. Alle Elemente eines solchen Berichtes können auch im Rahmen von Dienstbesprechungen oder Konferenzen besprochen worden sein und wären dann eine Zusammenfassung. Diesen Bericht hat die Schulleitung nicht erst am Tag der Personalversammlung vorzulegen. Vielmehr muss er zuvor mit dem ÖPR erörtert worden sein.

Weitere als die jährlich vorgesehenen Personalversammlungen können dann einberufen werden, wenn eine sachliche Notwendigkeit dafür vorliegt. Sie gelten jeweils als außerordentliche Personalversammlung.

Themen für eine Personalversammlung können außer den Berichten alle Angelegenheiten sein, die die Dienststelle betreffen. Es können Anträge gestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Solche Anträge binden aber den gewählten ÖPR nicht, sie sind als Anregung oder auch als Kritik zu werten.

Wer sich in der Personalversammlung äußert, auch kritisch äußert, darf dafür nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Hoch anzusiedeln ist das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, das seine Schranken im Recht der persönlichen Ehre Dritter findet.

Die Schulleitung muss rechtzeitig eingeladen werden. Hier ist hauptsächlich der Vorsitzende in der Pflicht. Die Schulleitung kann nicht vom Rederecht ausgeschlossen werden, das sichert die Vorschrift „.....ist das Wort zu erteilen“. Bei Abstimmungen steht ihr in diesem Gremium allerdings kein Stimmrecht zu.

Mit Ausnahme der Berichtspflicht ist auch für die Schulleitung die Teilnahme freiwillig.

 
 

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