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VBE Rheinland-Pfalz

Fragen und Antworten

Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen 2017 waren von den Personalräten bzw. Wahlvorständen unterschiedliche Fragen zu klären. Im Folgenden sind „typische“ solcher Fragen aufgelistet und beantwortet auf der Basis des gültigen Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) und der Wahlordnung (WOLPersVG).

Wann wird gewählt?

Zwischen dem 3. und 7. Mai 2021, und zwar
› der Schulpersonalrat mit dem weißen Stimmzettel,
› der Bezirkspersonalrat mit dem blauen Stimmzettel,
› der Hauptpersonalrat mit dem roten Stimmzettel.

Wer leitet die Personalratswahlen?

Der Wahlvorstand. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied.

Der Wahlvorstand wird vom noch amtierenden Personalrat bestellt. Der amtierende Personalrat kann sich auch selbst bei der Bestellung berücksichtigen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Bestellt der Personalrat keinen Wahlvorstand oder hat die Dienststelle keinen Personalrat, beruft der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Kollegium vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Vorstandes ein.

Wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Kollegium vertretenen Gewerkschaft.

Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?

1. Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor durch

  • Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes durch Aushang, z. B. am Schwarzen Brett
  • der Schule,
  • Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten und Aufstellung des Verzeichnisses der
  • Wahlberechtigten,
  • Auslegung desselben, z. B. im Lehrerzimmer,
  • Entscheidung über eventuelle Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten,
  • Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder,
  • Erlass und Aushang des Wahlausschreibens,
  • Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge,
  • Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
  • Niederschriften über seine Sitzungen.

2. Der Wahlvorstand leitet die Wahl durch

  • Festlegung des Wahllokals, z. B. Lehrerzimmer,
  • die Bereitstellung einer Wahlkabine, Wahlurne usw., damit eine ungehinderte, geheime
  • Stimmabgabe möglich ist,
  • die Herstellung von weißen Stimmzetteln für die Wahl des Schulpersonalrates (die Stimmzettel für die Wahl des Bezirks- und Hauptpersonalrates werden vom Bezirkswahlvorstand übersandt),
  • Herstellung und ggf. Aushändigung von Unterlagen für die Briefwahl, wenn diese gewünscht wird,
  • Überwachung der Wahl (während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied des Wahlvorstandes und ein/-e Wahlhelfer/-in anwesend sein),
  • Auszählung der Stimmen und Feststellung der Ergebnisse,
  • Erstellung der Wahlniederschriften.

3. Der Wahlvorstand gibt nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.

4. Der Wahlvorstand übersendet die Niederschriften der ÖPR-Wahl und die Wahlergebnisse für den Bezirks- und Hauptpersonalrat unverzüglich an den Bezirkswahlvorstand.

5. Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten.

Wer ist nicht wahlberechtigt?

  • Die Geistlichen und andere von der Kirche gestellte Lehrkräfte,
    z. B.Katechetinnen/Katecheten,
  • das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule,
  • Lehramtsanwärter/-innen bzw. Referendarinnen und Referendare für den Schulpersonalratder Ausbildungsschule,
  • Studierende im Praktikum,
  • Inhaber von Dienstleistungs-, Projekt-, Kooperations- und Honorarverträgen
    sowie Verträgen im Rahmen freier Mitarbeit an Ganztagsschulen,
  • Personen in der Freistellungsphase der ATZ im Blockmodell

Wer ist wählbar?

  • Wer wahlberechtigt ist,
  • wer am Wahltag mindestens 6 Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
  • die 2. Konrektorin / der 2. Konrektor,
  • mit voller Stundenzahl abgeordnete Lehrerinnen und Lehrer, sofern ihre Abordnung am
    15. Mai 2017 länger als 3 Monate besteht und voraussichtlich weitere 6 Monate dauert.
  • Nationalität und Mitgliedschaft im Wahlvorstand behindern die Wählbarkeit nicht.

Wer ist nicht wählbar?

  • Für den ÖPR: Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter; in die Stufenvertretungen (Bezirks- und Hauptpersonalrat) sind sie wählbar;
  • wer infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Wie groß ist der Personalrat?

1. Der Schulpersonalrat besteht
› bei 5 bis 20 Beschäftigten aus einem Mitglied,
› bei 21 bis 50 Beschäftigten aus 3 Mitgliedern,
› bei 51 bis 100 Beschäftigten aus 5 Mitgliedern,
› bei 101 bis 250 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern.

In allen Schulen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet. Schulen, bei denen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, werden von der ADD im Einvernehmen mit dem BPR einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

Maßgebend für die Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.

2. Der Bezirks- und Hauptpersonalrat (§ 97 LPersVG) besteht
› bei bis zu 1.500 zu vertretenden Lehrkräften aus 5 Mitgliedern,
› bei 1.501 bis 3.000 zur vertretenden Lehrkräften aus 7 Mitgliedern,
› bei 3.001 bis 10.000 zu vertretenden Lehrkräften aus 9 Mitgliedern,
› bei 10.001 und mehr zu vertretenden Lehrkräften aus 11 Mitgliedern.

Wer ist Beschäftigter?

  • Alle verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiter/-in, Konrektor/-in,
  • alle Beschäftigten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis,
  • alle Beschäftigten mit einem befristeten TVL-Vertretungsvertrag, der länger als zwei Monate dauert,
  • Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter,
  • Förderschullehrkräfte, die an die Schule abgeordnet sind,
  • nach § 76 oder § 77 LBG beurlaubte Lehrkräfte, Lehrerinnen und Lehrer in ATZ-Freistellungsphase,
  • Lehrerinnen und Lehrer in Elternzeit.


Welche Wahlverfahren gibt es und wann werden sie angewandt?

1. Mehrheitswahl (Personenwahl) § 28 WOLPersVG
Sie finden statt, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf dem Stimmzettel übernommen (§ 30 WOLPersVG).

Die Wählerin / der Wähler darf höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Personalratsmitglieder zu wählen sind. Nach bisheriger Erfahrung wurden fast alle Schulpersonalräte nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt.

2. Verhältniswahl (Listenwahl) § 15 LPersVG, § 25 WOLPersVG
Sie findet statt, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Die Wahlvorschläge sind auf dem Stimmzettel mit einer Ordnungsnummer und dem Kennwort aufgeführt (§ 25 WOLPersVG). Nach bisheriger Erfahrung wurden der Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt.

Wie wird gewählt?

1. Bei Stimmabgabe im Wahlraum
Der Wahlvorstand trifft alle notwendigen Vorkehrungen, dass die Wählerin / der Wähler den
Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Der Stimmzettel muss in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Stimmzettel wird in die Wahlurne geworfen. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen anwesend sein – oder ein Mitglied des Wahlvorstandes und ein/-e Wahlhelfer/-in.

2. Bei Stimmabgabe per Briefwahl
Wer zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, kann beim Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen anfordern.

Er erhält:

  • die Wahlvorschläge,
  • Anschreiben „Schriftliche Stimmabgabe“ Formular 11a (vgl. Seite 10),
  • drei Stimmzettel (weiß, rot, blau) mit einem Wahlumschlag,
  • eine vorgedruckte Erklärung, mit der er versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat,
  • einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes, den Absender sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ enthält.
  • Die Briefwählerin / der Briefwähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er drei Stimmzettel (rot, weiß, blau) unbeobachtet kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
  • die vorgedruckte Erklärung mit Ort und Datum unterschreibt,
  • den Wahlumschlag mit Stimmzetteln und Erklärung, wie unter 1 beschrieben, in den Freiumschlag steckt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand der Schule schickt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

Wie wird das Wahlergebnis festgestellt?

1. Nach Abschluss der Wahl vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der nach dem Verzeichnis der Wahlberechtigten abzugebenden Stimmen.

2. Der Wahlvorstand zählt die weißen (ÖPR), die blauen (BPR) und die roten (HPR) Stimmzettel aus und prüft deren Gültigkeit.

3. Im Falle der Mehrheitswahl zählt er die auf jede einzelne Bewerberin / jeden einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen. Danach gibt er die Wahlergebnisse dem Kollegium durch Aushang bekannt und meldet die Wahlergebnisse unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand (nicht über Dienstpost).


Wie nimmt der neu gewählte Personalrat seine Arbeit auf?

1. Wenn der neu gewählte Personalrat aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, lädt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes spätestens „6 Werktage nach dem Wahltag“ – das wäre spätestens am 30. Mai 2017 – zur Wahl des Vorstandes ein, die gemäß § 26 LPersVG durchzuführen ist.

2. Wenn der neu gewählte Personalrat aus einer Person besteht, erübrigt sich das vorhin dargestellte Verfahren. Der neu gewählte „Ein-Frau-Personalrat“ oder „Ein-Mann-Personalrat“ ist Vorstand und Vorsitzende bzw. Vorsitzender zugleich.

Wichtig!
Die beamteten und angestellten Lehrerinnen und Lehrer bilden gem. § 95 LPersVG eine Gruppe; deshalb finden alle Vorschriften aus dem LPersVG und der Wahlordnung, soweit sie Aussagen zur Gruppenbildung und deren Behandlung treffen, keine Berücksichtigung.

LPersVG= Landespersonalvertretungsgesetz // WOLPersVG= Wahlordnung zum LPersVG

LPersVG und WOLPersVG zum Download

 
 

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