Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen 2017 waren von den Personalräten bzw. Wahlvorständen unterschiedliche Fragen zu klären. Im Folgenden sind „typische“ solcher Fragen aufgelistet und beantwortet auf der Basis des gültigen Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) und der Wahlordnung (WOLPersVG).
Zwischen dem 3. und 7. Mai 2021, und zwar
› der Schulpersonalrat mit dem weißen Stimmzettel,
› der Bezirkspersonalrat mit dem blauen Stimmzettel,
› der Hauptpersonalrat mit dem roten Stimmzettel.
Der Wahlvorstand. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied.
Der Wahlvorstand wird vom noch amtierenden Personalrat bestellt. Der amtierende Personalrat kann sich auch selbst bei der Bestellung berücksichtigen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Bestellt der Personalrat keinen Wahlvorstand oder hat die Dienststelle keinen Personalrat, beruft der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Kollegium vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Vorstandes ein.
Wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Kollegium vertretenen Gewerkschaft.
1. Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor durch
2. Der Wahlvorstand leitet die Wahl durch
3. Der Wahlvorstand gibt nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
4. Der Wahlvorstand übersendet die Niederschriften der ÖPR-Wahl und die Wahlergebnisse für den Bezirks- und Hauptpersonalrat unverzüglich an den Bezirkswahlvorstand.
5. Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten.
1. Der Schulpersonalrat besteht
› bei 5 bis 20 Beschäftigten aus einem Mitglied,
› bei 21 bis 50 Beschäftigten aus 3 Mitgliedern,
› bei 51 bis 100 Beschäftigten aus 5 Mitgliedern,
› bei 101 bis 250 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern.
In allen Schulen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden
Personalräte gebildet. Schulen, bei denen diese Voraussetzungen nicht
gegeben sind, werden von der ADD im Einvernehmen mit dem BPR einer
benachbarten Dienststelle zugeteilt.
Maßgebend für die Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.
2. Der Bezirks- und Hauptpersonalrat (§ 97 LPersVG) besteht
› bei bis zu 1.500 zu vertretenden Lehrkräften aus 5 Mitgliedern,
› bei 1.501 bis 3.000 zur vertretenden Lehrkräften aus 7 Mitgliedern,
› bei 3.001 bis 10.000 zu vertretenden Lehrkräften aus 9 Mitgliedern,
› bei 10.001 und mehr zu vertretenden Lehrkräften aus 11 Mitgliedern.
1. Mehrheitswahl (Personenwahl) § 28 WOLPersVG
Sie finden statt, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf dem Stimmzettel übernommen (§ 30 WOLPersVG).
Die Wählerin / der Wähler darf höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Personalratsmitglieder zu wählen sind. Nach bisheriger Erfahrung wurden fast alle Schulpersonalräte nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt.
2. Verhältniswahl (Listenwahl) § 15 LPersVG, § 25 WOLPersVG
Sie
findet statt, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Die Wahlvorschläge
sind auf dem Stimmzettel mit einer Ordnungsnummer und dem Kennwort
aufgeführt (§ 25 WOLPersVG). Nach bisheriger Erfahrung wurden der
Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat nach dem Prinzip der
Verhältniswahl gewählt.
1. Bei Stimmabgabe im Wahlraum
Der Wahlvorstand trifft alle notwendigen Vorkehrungen, dass die Wählerin / der Wähler den
Stimmzettel
unbeobachtet kennzeichnen kann. Der Stimmzettel muss in der Weise
gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der
Stimmzettel wird in die Wahlurne geworfen. Mindestens zwei Mitglieder
des Wahlvorstandes müssen anwesend sein – oder ein Mitglied des
Wahlvorstandes und ein/-e Wahlhelfer/-in.
2. Bei Stimmabgabe per Briefwahl
Wer zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, kann beim Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen anfordern.
Er erhält:
1. Nach Abschluss der Wahl vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der nach dem Verzeichnis der Wahlberechtigten abzugebenden Stimmen.
2. Der Wahlvorstand zählt die weißen (ÖPR), die blauen (BPR) und die roten (HPR) Stimmzettel aus und prüft deren Gültigkeit.
3. Im Falle der Mehrheitswahl zählt er die auf jede einzelne Bewerberin / jeden einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen. Danach gibt er die Wahlergebnisse dem Kollegium durch Aushang bekannt und meldet die Wahlergebnisse unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand (nicht über Dienstpost).
1. Wenn der neu gewählte Personalrat aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, lädt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes spätestens „6 Werktage nach dem Wahltag“ – das wäre spätestens am 30. Mai 2017 – zur Wahl des Vorstandes ein, die gemäß § 26 LPersVG durchzuführen ist.
2. Wenn der neu gewählte Personalrat aus einer Person besteht, erübrigt sich das vorhin dargestellte Verfahren. Der neu gewählte „Ein-Frau-Personalrat“ oder „Ein-Mann-Personalrat“ ist Vorstand und Vorsitzende bzw. Vorsitzender zugleich.
Wichtig!
Die beamteten und angestellten Lehrerinnen und Lehrer bilden gem. § 95 LPersVG eine Gruppe; deshalb finden alle Vorschriften aus dem LPersVG und der Wahlordnung, soweit sie Aussagen zur Gruppenbildung und deren Behandlung treffen, keine Berücksichtigung.
LPersVG= Landespersonalvertretungsgesetz // WOLPersVG= Wahlordnung zum LPersVG
LPersVG und WOLPersVG zum Download